Oft werden wir bei Erstgesprächen mit neuen Mandanten auf den Preis unserer angebotenen Dienstleistungen angesprochen.
Dabei stellen wir immer wieder fest, dass die gesetzlichen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) den meisten Mandanten nicht oder nur sehr schwer verständlich zu machen sind. Trotzdem sind wir verpflichtet, nach der StBVV abzurechnen, so dass an dieser Stelle einige Erläuterungen zu der gesetzlichen Regelung gegeben werden:
Bei der StBVV geben bestimmte steuerlich relevante Größen des konkreten Falles (etwa die Summe der positiven Einkünfte, der Betriebseinnahmen oder die Bilanzsumme) den Gegenstandswert als Berechnungsbasis für die Abrechnung einer einzelnen Leistung (Erstellung der Einkommensteuererklärung, Anfertigung der Einnahmen – Überschussrechnung oder der Bilanz) vor. Diese Berechnungsbasis bestimmt das Gesamtniveau der Gebühr für die einzelne Leistung. Zur Ermittlung der endgültigen Gebühr steht ein Gebührenrahmen mit einer Mindest- und Höchstgebühr fest, um dem individuellen Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles Rechnung zu tragen.
Bei einem normalen Fall steht dem Steuerberater die Mittelgebühr zu. So beträgt beispielsweise die Mittelgebühr für die Erstellung einer Einnahmen – Überschussrechnung eines Gewerbetreibenden mit jährlichen Einnahmen von EUR 150.000 und jährlichen Ausgaben von EUR 40.000 nach der StBVV EUR 495. Dazu kommen EUR 267 für die Umsatzsteuererklärung und EUR 498 für die Gewerbesteuererklärung. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei keinen weiteren Einkünften beträgt die Mittelgebühr EUR 498. Insgesamt ergeben sich Gebühren von EUR 1.758.
Zur Ermittlung der konkreten Gebühr unserer persönlichen Leistung ziehen wir unseren Stundensatz zur Rate, welcher zur Zeit bei 100 euro netto liegt.